Versicherung in der Pflicht
Ein Rechtschutzversicherer muss bei einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung eintreten.
Nun ist es amtlich: In dem Fall, in dem der Bundesgerichtshhof (Urteil vom 19. November 2008 – Aktenzeichen IV ZR 305/07) entschieden hat, meinte die Versicherung zunächst, ein Versicherungsfall sein noch nicht eingetreten, da noch kein Rechtsverstoß vorgelegen habe.
Der Arbeitgeber habe die Kündigung schließlich in Aussicht gestellt. Gekündigt hatte er seinem Versicherten noch nicht.
Was war geschehen?
Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Rekonstruierungsprogrammes und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.
Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers.
Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtschutzversicherer ab. Zu Unrecht.
Eine Pflichtverletzung sahen die Richter auch darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegthbe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
Quellennachweis: Wochenkurier