Gesetzliche Grundlage sind die Regelungen in den Lohnsteuer-Vorschriften 2011. Das Grundprinzip: Unfallkosten zählen nicht mehr zu den Gesamtkosten des Firmen-PKWs, die mit der regulären Besteuerung der Firmenwagen beglichen sind. Der Staat fordert Steuer, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten trägt.
Wenn der Fahrer eines Firmen-PKWs einen Verkehrsunfall verursacht, muss mit dem Finanzamt rechnen. Eine kleine Unachtsamkeit bzw. ein Fahrfehler und schon hat es „gekracht“. Doch was tun, wenn der Unfall ausgerechnet mit dem Dienstwagen passiert ist? Wer muss für den entstandenen Schaden aufkommen?
Die Unkosten eines Unfalles stellen steuerlich einen geldwerten Vorteil dar
In der Regel übernimmt der Geschäftsinhaber die Kosten eines Unfalles und verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mitarbeiter. Die Steuerbehörde wertet dies als geldwerten Vorteil für den Angestellten. Die Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern, egal ob das Führen eines Fahrtenbuches oder die Ein-Prozent-Regelung als Ermittlungsmethode gewählt wurde.
Gemäß Michael Mittmann von der Bonner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DhPG, werden die Aufwendungen als einmaligen Bezug der Lohnsteuer unterworfen, was zu beträchtlichen steuerlichen höherbelastungen führen kann
Anders verhält es sich bei beruflich notwendigen Fahrten, genauer gesagt bei Fahrten einer Auswärtstätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit. Im gleichen Sinne verfährt das Finanzamt bei höherer Gewalt oder wenn eine dritte Person den Unfallschaden verursacht hat. Vorsicht geboten ist bei Alkohol, denn dann kennt auch bei Dienstfahrten der Staat keine Entschuldigung.
Um die steuerliche Zusatzbelastung nach einem Verkehrs-Unfall mit dem Firmen-PKW lieber niedring zu halten, sollten Unternehmer konsequent auf eine Bagatellregelung achten, denn das Finanzamt verzichtet großzügig auf die Versteuerung der Unfallkosten, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 1000 Euro netto übernimmt. Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten, sollte die Bagatellregelung konsequent genutzt werden.
Arbeitgeber und deren Mitarbeiter sollten sich zeitig mit dieser besonderen Unfallproblematik bei Dienstauto und deren fiskalen Konsequenzen auseinandersetzen, um die Risiken einzugrenzen.
Für rechtlich verbindliche Auskünfte, dieses Thema betreffend ist es angebracht, seinen persönlichen Steuerberater zu befragen. Dies ist vor allem in hinblick auf die sich immer wieder ändernde Rechtssprechung zu empfehlen.
Quelle:Auszug AssComapct / Juli 2011