Zufolge neuer Beschlüsse des Gesetzgebers wird ab dem 01.01.2012 auch das Mindestendalter für die staatlich geförderte Altersvorsorge und privaten Altersanlagen von 60. auf 62. Jahre erhöht.
Bislang war es absolut selbstverständlich sich seine Privaten Spareinlagen, für das Alter, ab dem 60. Lebensjahr auszahlen zu lassen. Nebensächlich ob nun in Form von mtl. Zahlungsbeträgen zum Beispiel via Altersvorsorgeverträgen und Betriebsrenten oder einzigartige Auszahlungen von Kapital Lebensversicherungen. Doch durch die immer gesundheitsbewusstere Lebensweise und dem die Bevölkerung betreffenden Wandel leben die „älteren“ Bürger immer länger und ihre Zahl wächst.
Der Gesetzgeber stimmte dafür das Mindestendalter für staatlich geförderte Altersvorsorgepolicen sowie für betriebliche Renten per 01.01.2012 auf das 62. Lebensjahr zu erhöhen. Für wessen Lebensplanung das in keinster Weise geeignet sein sollte, der muss jetzt prompt reagieren und bevor das Jahr zuende geht noch eine Maßnahme zur Vorsorge ergreifen.
Bei Lebensversicherungen, an dessen Ende die Kapitalauszahlung steht, wird das sogenannte Halbeinkünfteverfahren in Bezug auf die Versteuerung der Kapitalerträge geltend.
Bis jetzt galt für das Halbeinkünfteverfahren die 12/60er Regel. Sofern die Lebensversicherungspolice eine Laufzeit von 12 Jahren und der Versicherungsnehmer bei Auszahlung das 60 Lebensjahr erreicht hat, wird dieses angewandt und besagt das nur die hälfte der Erträge zu versteuern sind.
Doch ist nun eine 12/62er Regel angedacht die ab dem 01.01.2012 gültig werden soll. Einzige Änderung ist nun das Erreichen des Mindestalters von 62. Jahren.
Ebenso für neu abgeschlossene Förderrenten erhöht sich die Altersgrenze. Aus diesem Grund darf auch in diesem Fall erst frühestens mit 62 begonnen werden das Altersgeld und teilweise Kapitalzahlungen im Zusammenhang mit Riesterverträgen auszuschütten.
Sobald die Zusage nach dem 31.12.2012 erfolgt, gilt für betriebliche Altersvorsorgen der selbe Grundsatz, nämlich dass der Leistungseintritt erst mit dem 62. Geburtstag in die Wege geleitet wird, egal ob es dabei um eine Pensionszusage, eine Unterstützungskasse oder um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg geht.
Um die bis jetzt nochgeltende
Bestimmungkünftig in Anspruch nehmen zu können, sollte darauf geachtet werden, dass ein Vertrag noch in diesem Jahrabgeschlossen wird.
Bei verschiedenen Versicherungsagenturen gilt als spätester Policenbeginn der 01.03.2012.
Vertragsänderungen sind im Nachhinein ohne das sich das Mindestendalter dadurch ändert nur möglich wenn Leistungserweiterungen auch festgelegt wurden. So sind z.B.: jährliche Zuzahlungen zu Basisrenten unter gewissen Einschränkungen möglich.
Wie vorher schon erwähnt müssen auch die Versorgungszusagen für die Betriebliche Altersvorsorge bis zum 31.12.2011 gemacht werden.
Zusagen können auch in Form einer Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung oder eines Tarifvertrages getroffen werden .
Bei einem Firmenwechsel muss besonders darauf geachtet werden das der neue Arbeitgeber die bestehende Zusage übernimmt oder wenigstens einem versicherungsförmigen Durchführungsweg akzeptiert.