In der Privathaftpflichtversicherung ist zunehmend der Trend zu erkennen, dass nicht nur die Existenz gefährdende Risiken eingeschlossen werden, sondern auch solche, die in der Regel nicht unter Versicherungsschutz fallen, z. B. Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen oder Schäden durch minderjährige Kinder bei fehlender Aufsichtspflicht. Dieser verschärfte Wettbewerb unter den Anbietern führt dazu, dass auch selbstverständliche Leistungen gesondert aufgeführt werden.
In der Privathaftpflichtversicherung gibt es weitere Leistungsbausteine, wie z.B.
- entgeltliche Betreuung von Kindern (Tagesmutter, Babysitter)
- Deckung für Forderungsausfall
- Mitversicherung von Mietsachschäden am Mobilar bzw. Inventar in Hotels bzw. Ferienwohnungen
- Mallorca-Deckung
- Schäden im Zusammenhang mit berufspraktischem Unterricht
- Schäden an ausgeliehenen medizinischen Geräten
Jede Privathaftpflicht schließt auch Versicherungsschutz für minderjährige Kinder mit ein. Der Versicherer ist jedoch leistungsfrei, wenn ein Kind unter 7 Jahre ist – im Straßenverkehr gilt unter 10 Jahren – und die Erziehungspflicht der Eltern verletzt wurde. Gerade im Freundes- und Bekanntenkreis treten Schäden durch deliktunfähige Kinder auf. Eine Mitversicherung macht daher schon Sinn, um sich für einen Schadenfall abzusichern.
Aber die Klauseln zur Deliktsunfähigkeit unterscheiden sich teilweise voneinander. So sind Selbstbehalte nicht außergewöhlich und eine Mitschuld des Geschädigten wird oft angerechnet. Es ist auch zu beachten, dass Kinder über 10 Jahren als deliktunfähig zählen, wenn die geistige Reife zum Verstehen einer Situation nicht gegeben ist oder es handelt sich um ein geistig behindertes Kind. Versicherungsmakler bieten hierzu spezielle Privathaftpflichtversicherung-Policen.