Der Schock ist mitunter groß, wenn man in einen Autounfall verwickelt ist. Doch auf diesen Schreck sollte man nicht zum Alkohol greifen, zumindest nicht bis die Polizei vor Ort ist. Wer sich allerdings dennoch zum Schlückchen hinreißen lässt, verliert sämtlichen Versicherungsschutz, egal ob der Alkohol erst nach dem Unfall getrunken wurde (Kammergericht Berlin, Az.: 6 U 209/09 vom 26.10.2010).
Die Deutsche Anwaltshotline berichtet dazu folgenden Fall:
Ein Autofahrer fährt mit seinem Leasingauto gegen eine Ampel. Nach Eintreffen der Polizei stellte diese fest, dass der Autofahrer getrunken hat. Er selbst gab an, er habe erst nach dem Unfall einen Schluck „zur Beruhigung“ genommen. Die Versicherung verweigerte daraufhin jegliche Leistungen.