Die Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung kann als Einzelvertrag für entsprechende Grundstücke und Objekte abgeschlossen werden. Sie ist jedoch auch im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei für das vom Versicherungsnehmer selbstbewohnte Einfamilienhaus oder die Wohnung mitversichert.
Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Verstößen gegen die dem VN obliegenden Pflichten, wie z.B.
- Beleuchtung
- Reinigung
- Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte
- Schneeräumen auf Bürgersteige und Fahrdamm
Das Deckungskonzept muss sich den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen anpassen und muss auf den VN exakt ausgerichtet sein. so erfordert die gewerbliche Nutzung von mehreren eigenen Wohnobjekten ein anderes Konzept als der Versicherungsschutz für ein einzelnes Objekt.
Um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, muss eine schuldhafte – zumindest eine nach § 276 BGB fahrlässige oder gar vorsätzliche (bei Vorsatz aber gem. § 4 II Ziff. 1 AHB keine Deckung) Schadenverursachung gegeben sein.
Anspruch auf Schadenersatz hat der Geschädigte gegen den Schädiger dann, wenn der Sach- oder Personenschaden beim Beschädigten rechtswidrige und schuldhafte Ursachen aufweist (§ 823 Abs. I BGB).
Schadenersatzverpflichtung des Grundstückbesitzers bei Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung von Gebäudeteilen regelt die Vorschrift des § 836 Abs. I S. 1 BGB (wie z.B. Einsturz eines Balkons, Ablösung der Verputzung, Ablösung von Ziegeln). Voraussetzung für einen begründeten Anspruch nach § 836 Abs. 1 BGB ist auch, dass der Einsturz oder die Ablösung von Teilen aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes passierte.
Keine Haftung besteht z.B. bei einem Orkan ab Windstärke 12 Beaufort (OLG Koblenz, Urt. V. 09.02.2004). Auch Windstärken von 9 – 10 Beaufort entlasten den Pflichtigen noch nicht, nach der Rechtsprechung muss ein Gebäude dem standhalten (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 854).