Wie wichtig ist die Versicherung mit dem erweiterter Strafrechtsschutz für Angestellte und Arbeitnehmer ?
Sicher trägt nicht jeder Werktätiger das gleiche hohe Risiko im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sich strafrechtlich verantworten zu müssen.
Trotzallem sollte dieses Risiko nicht unterschätzt werden, wie nachfolgender Schadenfall eines bekannten deutschen Rechtsschutzversicherers aufzeigt:
Ein bei der Auxilia Rechtsschutz versicherter Versicherungsnehmer ist in der Produktentwicklungsabteilung bei einem Maschinenhersteller tätig.
Zurzeit ist er an der Enwicklung einer neuen Teigfördermaschine beteiligt, die besondere und bis dahin einzigartige Produkteigenschaften besitzt.
Der Kunde plant sich beruflich weiterzuentwickeln und bewirbt sich bei der Konkurenz seines Arbeitgebers.
Dem Arbeitgeber wird kurz danach anonym zugetragen, dass sich der Kunde auf dem Betriebsgelände mit einer betriebsfremden Person getroffen und dieser die Neuentwicklung gezeigt haben soll.
Bei den Überprüfungen der Einzelverbindungen des Diensthandys durch den Arbeitgeber stellte sich heraus, dass er telefonisch Kontakt zu einem Entwicklungsingenieur eines Hauptkonkurrenten hatte.
Der Arbeitgeber erstattet gegen den Kunden Strafanzeige wegen des Verdachts des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG.
Im Rahmen der Untersuchungen gibt er zu, über sein Diensttelefon Telefonate mit dem potentiellen neuen Arbeitgebern geführt zu haben – bestreitet aber energisch, irgendwelche Geheimnisse weitergegeben zu haben.
Außerdem habe er auch nie betriebsfremde Personen ohne Wissen seines Abteilungsleiters mit auf das Betriebsgelände gelassen.
Sicher – „Dumm gelaufen“, könnte man sagen.
Aber erfreulicherweise hatte der Beschuldigte in seine private Rechtsschutzversicherung den Spezialstraf-Rechtsschutz versichert.
Die Beschuldigung des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG ist nur vorsätzlich begehbar und daher nur im erweiterter Strafrechtsschutz versichert.
Hierzu heißt es in den Bedingungen der KS-Auxilia:
In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begehbaren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der ARAG liest sich der Wortlaut wie folgt:
Der Versicherungsschutz umfasst:
… Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes … eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
… eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Der beauftragte Anwalt nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte.
Beweise für die anonym aufgestellte Vermutung, der Kunde hätte die Neuentwicklung einer betriebsfremden Person gezeigt,
sind in der Akte nicht zu finden. Der Anwalt fertigt eine entsprechende Stellungnahme.
Im Folgenden stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Die Kosten des Anwalt in Höhe von 750,- € übernahm in diesem Fall die KS-Auxilia.
Der Spezialstraf-Rechtsschutz kann bei vielen Gesellschaften zwischenzeitlich in die Rechtsschutzversicherung eingeschlossen werden.
Jedoch unterscheiden die Anbieter, ob dieser Rechtsschutzbaustein im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich Gültigkeit hat. Hier bietet sich die Empfehlung
eines Rechtsschutz Experten oder der Blick in die ARB der Versicherer an.