Die KS AUXILIA informierte über einen erneuten Schadenfall in der Firmenrechtsschutzversicherung für Ärzte und Heilberufe und dass auch eine vermeintlich „normale“ Kündigung zu erheblichen Aufwendungen führen kann.
Arbeitgeber zu sein, ist nicht immer eine leichte Aufgabe.
Es kommt leider auch vor, das man sich von einem Arbeitnehmer trennen muss.
Falls triftige Gründe vorliegen, erscheint eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einfach und problemlos.
Ein niedergelassener Arzt beschäftigt mehrere Arzthelferinnen.
Zwischen dem niedergelassenen Arzt und seinen Angestellten wird das Klima immer frostiger. Irgendwann kommt dem niedergelassenen Arzt zu Ohren, dass sie in Gegenwart von Patienten über ihn und seine Arzt-Praxis lästert und u.a. seine Fähigkeit in Zweifel zieht.
Als sich die betroffene Zahnarzthelferin ungeniert an Briefmarken der Praxis im Wert von 2,75 € bedient, platzt dem niedergelassene Arzt der Kragen. Er kündigt der Zahnarzthelferin fristlos, aufgrund der unsicheren Rechtslage zusätzlich ordentlich. Sie verdient rund 2.500,- Euro im Monat.
Die Arzthelferin erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie ist der Ansicht, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung mangels Kündigungsgründe unwirksam seien.
Eine einvernehmliche Einigung der Parteien scheitert. Das Arbeitsgericht stellt folgendes fest. Die ordentliche Kündigung sei wirksam, da Ihr Kunde keinen Kündigungsgrund braucht.
Hintergrund ist, dass die Praxis nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat und das Kündigungsschutzgesetz demnach nicht anzuwenden ist.
Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung nicht ausreichend begründet wurde. Sie ist deshalb unwirksam.
Im Folgenden geht der rechtsschutzversicherte niedergelassene Arzt in Berufung. Er ist sich sicher, dass die Urteilsfindung des Gerichts fehlerhaft ist.
Das Gericht hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, dass er für den Diebstahl der Briefmarken Zeugen benennen könne.
Vor dem Landesarbeitsgericht einigen sich die Parteien auf eine Abfindung. Keine Einigung wird bei der Frage erzielt, wer die Kosten für die Berufung tragen muss.
Das Gericht entscheidet, dass der klagende Arzt zahlen muss. Er hätte die Revision trotz seiner Zeugen aller Voraussicht nach verloren.
Dank einer frühzeitig abgeschlossenen Heilberuferechtsschutz, konnte die Auxilia Rechtsschutz – in einem ähnlich gelagerten Fall – ihrem Kunden helfen.
Für die 1. Instanz fielen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 1.415,50 Eur an. Die zweite Instanz schlug mit 2.418,06 Eur zu Buche.
Zudem mußte der Arzt die Anwaltsgebühren der Gegenseite für die 2. Instanz erstatten, zusätzlich 1.886,86 €.
Insgesamt beliefen sich die Gebühren auf 5.720,42 Euro. Dank einer zuvor abgeschlossenen Firmenrechtsschutz entstand auf seiten des Zahnarztes ausschließlich eine Kostenbelastung von
250 Eur, den Rest der Rechtskosten in Höhe von 5.470,42 Eur übernahm seine Firmenrechtsschutz .
Die Leistungsart Arbeitsrechtsschutz bei Geschäftskunden ist im Firmenrechtsschutz enthalten.
Interessante weiterführende Informationen zum Rechtsschutz für Heilberufe inklusive eines Rechtsschutzvergleiches für Heilberufe zeigt Ihnen Vorsorgevarianten für Ihr Unternehmen auf.