Von der Dachgaube eines Eigenheimes stürzt eine Schneelawine und beschädigt dabei ein darunter parkendes Fahrzeug. Die gesamte Dachgaube war mit einer Solaranlage bestückt, auf der sich der Schnee gesammelt hat. Allerdings war nur am anderen Ende des Daches ein Schneefanggitter angebracht.
Das AG Brucksal (23.11.10, 3 C 81/10, Abruf-Nr. 110322) entschied daraufhin, dass der Hauseigentümer mit seiner besonderen Dachkonstruktion ein zusätzliches Risiko für Dachlawinen geschaffen hatte. Er hätte mit entsprechenden Sicherungen dem vorbeugen müssen.
Allerdings trifft dem Halter des darunter parkenden Fahrzeuges eine Mitschuld. Er hätte die Gefahr durch herabfallenden Schnee erkennen und sein Kfz an einer anderen Stelle parken können.
Diese Entscheidung liefert beiden Parteien Argumente, zumindest teilweise den Schaden abzuwälzen.