Als Tierhalter bezeichnet man diejenigen, die im eigenen Interesse über einen längeren Zeitraum die Sorge für ein Tier übernommen haben und dem Tier Obdach und Unterhalt gewähren. Die Haltereigenschaft ist im besonderen Maße dann gegeben, wenn man befugt ist, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Auch wenn Dritte vorübergehend über das Tier verfügen – ob berechtigt oder nicht – geht die Tierhaltereigenschaft nicht verloren.
Zahme Haustiere, Kleintiere und Bienen sind in der Privaten Haftpflichtversicherung des Halters mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Hunde, Rinder, Pferde und für Tiere, die für gewerbliche Zwecke gehalten werden. Diese Tiere benötigen eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Tierhalter können auch mehrere Personen zugleich sein, wenn jeder einzelne das Tier für wirtschaftliche Interessen nutzt. Dabei wird unterschieden zwischen „Luxustiere“ und „Nutztiere“.
Haftung bei Luxustieren (§ 833. S. 1 BGB)
- Gefährdungshaftung – auf das Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an
Haftung bei Nutztieren (§ 833. S. 2 BGB)
Ersatzpflicht des Halters entfällt bei
- Nichtverschulden des Tierhalters – auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Halters
Ein Tierschaden liegt dann vor, wenn der Schaden durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres entstanden ist.
Ein Tierschaden liegt nicht vor, wenn vom Tier keine Gefahr ausgeht, z.B. wenn ein Gast über einen am Boden liegenden Wachhund stürzt oder das Tier der Leitung des Halters gehorcht und dabei einen Schaden verursacht, z.B. der Halter seinen Hund auf einen Menschen hetzt.
In Schadensfällen wird immer ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass von einer Tiergefahr nicht auszugehen ist sondern der Schaden durch Eigenverschulden passierte.
Als Tierhüter werden diejenigen bezeichnet, die für den Tierhalter die Führung der Aufsicht des Tieres durch einen Vertrag übernommen haben. Darunter ist zu verstehen, dass der Tierhüter dafür Sorge zu tragen hat, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Wer nur mal die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat, ist als Tierhüter nicht anzusehen.
Die Tierhüterhaftung beinhaltet, dass man zunächst von einem Eigenverschulden des Tierhüters ausgeht, kann sich aber entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht des Tieres beachtet wurde.