Mit dieser Versicherung kann man sich als Bauherr, als Besitzer eines zu bebauenden Grundstückes oder zu errichtenden Gebäudes in der Bauphase gegen Schadenersatzansprüche Dritter versichern. Der Versicherungsschutz setzt mit Beginn der Bauarbeiten ein, frühestens aber mit dem Datum der Police. Dabei ist es durchaus möglich, dass das erworbene Baugrundstück schon vor Baubeginn versichert ist, z.B. wenn sich der Beginn der Bauarbeiten verzögert.
Nach Beendigung der Bauarbeiten endet auch der Versicherungsschutz, spätestens aber zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die rechtliche Bauabnahme erfolgte oder das Haus bereits bezogen wurde. Handelt es sich um ein Einfamilienhaus, gehören die Fertigstellung der Außenanlagen und die erstmalige Ausführung der Malerarbeiten mit zum Versicherungsschutz.
Handelt es sich um ein Wohnhaus, haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer, wenn
- das Haus bezogen wird, obwohl noch nicht fertiggestellt bzw. Baumängel auftraten
- die Bauarbeiten erst fortgesetzt werden, wenn Geldmittel wieder zur Verfügung stehen
Es wird unterschieden zwischen Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten. Der Begriff Bauherr grenzt sich zum Unternehmer wie folgt ab:
- Bauherr ist jeder, der ein Bauwerk erstellt bzw. erstellen lässt
- Unternehmer von Bauarbeiten ist jeder, der selbst mit Hand anlegt (Eigenleistungen)
In der Eigenschaft als Bauherr ist die gesetzliche Haftpflicht nur unter der Voraussetzung versichert, wenn Planung, Bauleitung und auch Bauausführung an eine Firma vergeben sind. Wenn auch nur eine dieser vorgenannten Aufgaben nicht an Dritte vergeben wurde, entfällt der Versicherungsschutz. Als Haus- und Grundstücksbesitzer ist die gesetzliche Haftpflicht für das zu bebauende Grundstück sowie das zu errichtende Bauwerk mitversichert.
In der Eigenschaft als Unternehmer von Bauarbeiten ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausführung von Baueigenleistungen bis zu einer Bausumme von 25.000 € versichert. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgen muss, ansonsten entfällt der Versicherungsschutz. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für alle Personen, die mit den Bauarbeiten beschäftigt sind und dabei Schäden verursachen.