Kinder „bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres“ haften nach § 828 Absatz 1 BGB für gar nichts. Sie können Risiken nicht abschätzen und sollen daher nicht haften.
Auch die Eltern kann man nur selten haftbar machen. Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder. Eltern haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht ist die Rechtssprechung großzügig: Kinder müssen lernen, auch mal kurz unbeaufsichtigt zu sein. Wer also von einem Kind unter sieben Jahren geschädigt wird, geht in der Regel leer aus.
Ab sieben Jahren haften Kinder je nach Einsichtsfähigkeit. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 828 Absatz 2 BGB auch davon eine Ausnahme gemacht. Mit der Erwägung, dass noch nicht einmal Erwachsene immer mit der Unübersichtlichkeit des Straßenverkehrs klarkommen, haften Kinder bis zum Alter von einschließlich neun Jahren nicht für Unfälle im Straßenverkehr.
Aber der BGH hat für die Konstellation „Kind gegen geparktes Auto“ die Dinge geradegerückt. Ein ordnungsgemäß geparktes Auto ist keine „unübersichtliche Verkehrssituation“ (Urteile vom 30.11.2004, Az: VI ZR 335/03; Abruf-Nr. 043097; Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098):
=> Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht, damit auch nicht für einen solchen Schaden.
=> Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren haften nach Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ein geistig gesundes Kind kann einsehen, dass man bei geparkten Autos vorsichtig sein muss.
Vorhersehbar war, dass die Urteile Streit auslösen werden, wenn das vom Kind beschädigte Auto zwar geparkt ist, aber zum Unfallzeitpunkt stillsteht.
Das Auto stand an einer Kreuzung, um die Vorfahrt anderer zu beachten. Das achtjährige Kind kam mit einem Fahrrad offenbar schnell fahrend von links und wollte nach rechts in die Straße einbiegen, aus dem das Auto kam. Beim Abbiegen stieß es gegen das Fahrzeug.
Laut BGH Urteil ist auch wer verkehrsbedingt anhält, Teil des fließenden Verkehrs. Generell liegt eine Überforderungssituation vor. Das Kind haftet nicht (Urteil vom 17.04.2007, Az: VI ZR 109/06; Abruf-Nr. 071809).
In einer solchen Situation haften dann auch die Eltern nicht. Jedoch ist zu prüfen, ob die Eltern insoweit erweiterten Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.